Die Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie ist, da es noch keine ausreichend großen Speichermöglichkeiten für Energie gibt, ausgesprochen schwankend. Strom kann nur dann erzeugt werden, wenn ausreichend die Sonne scheint oder der Wind weht. Strom wird aber möglicherweise zu ganz anderen Zeiten gebraucht. Was tun, um diese Lücken zu füllen? Mit konventioneller Kraftwerkstechnik, so ein Konzept der deutschen Energiewende, sollen Reservekapazitäten bereit gehalten werden.
Reservekraftwerk
Nun haben die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW die bundesweit ersten Netzreserveverträge für die als systemrelevant eingestuften Kraftwerksblöcke in Marbach und Walheim unterzeichnet. Die Verträge regeln zunächst bis zum 31. März 2018 die Einsatzweise sowie die Erstattung der Kosten für die Vorhaltung und den Betrieb der Kraftwerke, die seit Juli 2014 unter dem Einsatzregime der TransnetBW stehen. Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigten Verträge werden als Musterverträge für künftige Reservekraftwerksverträge dienen.
Systemrelevante Kraftwerke
Die EnBW hatte am 5. Juli 2013 die Außerbetriebnahme der Kraftwerksblöcke Walheim 1 und 2 sowie Marbach II und III mit einer Gesamtleistung von 668 Megawatt bei der TransnetBW als zuständigem Übertragungsnetzbetreiber und der BNetzA angezeigt. Diese Außerbetriebnahme hatte die Regulierungsbehörde auf Antrag des Übertragungsnetzbetreibers Ende 2013 abgelehnt und die Kraftwerksblöcke als systemrelevant eingestuft. Dies bedeutet, dass sie aus Gründen der Versorgungssicherheit zunächst für die Dauer von mindestens 24 Monaten nicht stillgelegt werden dürfen.
Die vier Kraftwerksblöcke werden deshalb seit dem 6. Juli 2014 als Reservekraftwerke unter dem Einsatzregime der TransnetBW geführt. Damit entscheidet ausschließlich die TransnetBW, wann die Anlagen zur Vermeidung kritischer Versorgungssituationen angefahren werden. Im Gegenzug dazu hat die EnBW als Kraftwerksbetreiber gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ der durch die Vorhaltung und den Betrieb der Kraftwerke entstehenden Kosten.
Einigung bei den Kosten
Für die Kosten der Herstellung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (wie bspw. Personal, Instandhaltung) sowie für die Erzeugungsauslagen (einsatzabhängige Kosten wie Brennstoffe und CO2) konnte nun im Rahmen der Netzreserveverträge eine Einigung erzielt werden. Für den Kostenblock der Kapitalkosten hingegen wurde von der BNetzA und TransnetBW eine Kostenerstattung grundsätzlich abgelehnt. Die EnBW wird diese Entscheidung zur Nicht-Erstattung relevanter Kosten nun umfassend prüfen.
Die EnBW bewertet das Ergebnis der ebenso intensiven wie konstruktiven Gespräche als in weiten Teilen zufriedenstellend. Allerdings besteht bezüglich einer vollständigen Kostenerstattung eine gesetzliche Regelungslücke. Hier besteht weiterer Klärungsbedarf.
Hintergrund der nun geschlossenen Reservekraftwerksverträge ist die im Juni 2013 beschlossene Reservekraftwerksverordnung. Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass ein Kraftwerksbetreiber eine beabsichtigte Kraftwerksstilllegung der Bundesnetzagentur und dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mindestens zwölf Monate im Voraus anzeigen muss. Während dieser zwölf Monate bleibt das Kraftwerk unverändert in Betrieb und nimmt am Marktgeschehen teil. Nach Eingang der Anzeige prüfen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA, ob das Kraftwerk systemrelevant ist und für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit weiterhin benötigt wird. Im Falle einer Systemrelevanz soll ein Netzreservevertrag geschlossen werden, der die Details zum künftigen Einsatz und hinsichtlich der Erstattung der beim Kraftwerksbetreiber anfallenden Kosten regelt.