Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 27. März 2017 negativ über den Antrag des BUND e.V. entschieden.
Mit dem Ende letzter Woche gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wollte der BUND erreichen, dass das KBA den Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor untersagt, wenn im realen Fahrbetrieb der Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschritten wird.
EG Verordnung lässt Verkaufsverbot nicht zu
Das Verwaltungsgericht stützt seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf, dass die herangezogene EG-Verordnung ein derartiges Verkaufsverbot nicht zulasse und daher ein Anordnungsanspruch des BUND nicht bestehe. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen sei noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgasrollenprüfstand stattfanden. Für die Zukunft sei zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betreffe jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen. Das Gericht könne nicht auf nationalstaatlicher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden (Aktenzeichen 3 B 41/17).
BUND enttäuscht
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes, den Antrag auf einen Verkaufsstopp für unter realen Fahrbedingungen grenzwertüberschreitende Diesel-Neufahrzeuge abzulehnen, mit Unverständnis reagiert.
Der BUND-Verkehrsexperte Arne Fellermann sagte dazu: „Die von uns zur Begründung für den Antrag herangezogene EU-Verordnung hat eine Verringerung der Schadstoffbelastungen in der Realität zum Ziel. Dies soll dem Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger dienen. Für die Bewertung der Abgas-Emissionen der Pkw werden jedoch allein Messungen auf realitätsfernen Prüfständen herangezogen. Wir hatten erwartet, das Gericht würde zumindest den Verkauf der in unserem Antrag genannten 26 Automodelle untersagen, denn selbst Untersuchungen des Bundesverkehrsministeriums wiesen bei diesen Fahrzeugen teils massive Stickoxid-Überschreitungen im Realbetrieb nach.“
Seine Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht maßgeblich damit begründet, dass für die Einhaltung der Grenzwerte in der EU-Verordnung 715/2007 ein geltendes Prüfverfahren relevant sei und nicht die tatsächlichen Emissionen im realen Fahrbetrieb. Deshalb könne das Gericht nicht über aktuell geltendes europäisches Recht hinaus weitergehende Anforderungen einführen.
Der BUND vertritt weiterhin die Ansicht, dass der in der EU-Verordnung genannte verbindliche NOx-Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm pro gefahrenem Kilometer in der Realität einzuhalten sei. Dies ergebe sich auch aus der Verordnung selbst, in der es heiße: „In diesem Zusammenhang sollte das Senken der Emissionen von Kraftfahrzeugen als Teil einer Gesamtstrategie angegangen werden. Die Euro-5- und Euro-6-Normen sind eine der Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Partikeln und Ozonvorläuferstoffen wie Stickstoffoxid und Kohlenwasserstoff.“ Des Weiteren stehe in der Verordnung, dass die Hersteller ihre Fahrzeuge so auszurüsten hätten, „dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.“
Fellermann kündigte die Prüfung weiterer rechtlicher Schritte sowohl gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts als auch in der Hauptsache des BUND-Antrags gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) auf Untersagung des Verkaufs von Diesel-Neufahrzeugen, wenn diese die gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte überschreiten, an.
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