Wer seinen Nachbarn in sein WLAN lässt, für den kann´s teuer werden. Sollte der liebe Nachbar nämlich illegal Dateien auf seinen Rechner downloaden, so ist nach der in Deutschland gültigen Rechtssprechung  der Anschlussinhaber dran, selbst wenn er von den illegalen Tätigkeiten nichts wusste. „Störerhaftung“ nennt man dies im Juristendeutsch. Zur politisch gewünschten Verbreitung des Internets in Deutschland trägt diese Rechtsprechung jedoch nicht bei.
Zwar hatte der Bundesgerichtshof Anfang des Jahres die Rechtsprechung schon ein wenig eingeschränkt, so urteilte er Anfang diesen Jahres,“ dass zwischen Familienangehörigen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe und Volljährige für sich selbst verantwortlich seien. Daher dürfe der Anschlussinhaber „einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“.
Nun hat sich auch die Politik diesem Thema angenommen, inzwischen wohl wissend, dass sich die in Deutschland herrschende Rechtsprechung zum Wettberwerbsnachteil ausweitet. Schon jetzt sind ausländische Besucher zum Teil erstaunt, wie gering die WLAN Abdeckung in Deutschland ist.
Gastronomen und Hoteliers werden ausgenommen
Nach einem Bericht der Rheinischen Post sieht der Gesetzentwurf vor, dass zumindest Wirte und Hoteliers ihren Kunden künftig ohne Furcht vor Abmahnungen freies WLAN anbieten können. Noch im August wolle das Kabinett einen Gesetzentwurf beschließen, nach dem das so genannten Haftungsprivileg im Telemediengesetz auf WLAN-Betreiber ausgeweitet und mit Fallbeispielen konkretisiert werden solle. Denn bislang, so die Zeitung weiter, hätten sich Gastronomen immer wieder Abmahnungen ausgesetzt gesehen, wenn in ihrem Häusern ohne ihr Wissen beispielsweise Raubkopien heruntergeladen worden seien.
Angeblich sollen zukünftig die Anbieter von WLAN in Gaststätten, Hotels oder an Flughäfen nur noch eine „zumutbare Pflicht“ erfüllen, um ihre Gäste zum rechtmäßigen Gebrauch des Internets anzuhalten. Internetanbieter dagegen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf einer Verletzung von Urheberrechten aufbaut, sollen sich nicht länger auf das Haftungsprivileg berufen können. Die WLAN-Novelle könnte noch im November vom Bundestag beraten werden und Anfang nächsten Jahres in Kraft treten.
Angeblich noch keine Festlegung was Private angeht
Wie weit man nun in der Formulierung des Gesetzes im Ministerium ist, scheint zumindest noch offen. In einer Anfrage des netzpolitischen Sprechers der Grünen im Bundestag, Konstantin von Notz, ob es zutreffend sei, dass die Bundesregierung plane, im Rahmen der Vorlage eines von ihr seit langem angekündigten Gesetzes zur WLAN­ Störerhaftung nur kom­merzielle/gewerblich handelnde Anbieter von WLANS von der Störerhaftung auszunehmen, nicht jedoch private Anbieter, antowrtete das Ministerium mit Datum vom 7.August diesen Jahres zumindest ausweichend: „Zur Umsetzung des Koalitionsvertrages soll im Wege einer Änderung des Telemedi­engesetzes (TMG) für die Anbieter von WLAN­Netzen im öffentlichen Bereich vor al­lem Rechtssicherheit geschaffen werden. Hierzu wird das Bundesministerium für Wirt­schaft und Energie einen Gesetzentwurf vorlegen. Die Meinungsbildung über die inhalt­liche Ausgestaltung dieser regelung ist noch nicht abgeschlossen.“